Allgemeine Geschäftsbedingungen der
H&H Eventconsulting GmbH 

Stand: 01.01.2021

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H&H Eventconsulting GmbH 

Stand: 01.01.2021

 

§ 1 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit

Für sämtliche Geschäfte und Verträge, die die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen der H&H Eventconsulting GmbH (nachfolgend als „H&H“ oder als „Auftragnehmer“ bezeichnet) im Bereich der Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob der Auftraggeber H&H nur mit Dienstleistungen beauftragt oder, ob der Auftraggeber zudem bei H&H bewegliche Sachen mietet oder käuflich erwirbt, gelten bezogen auf die Werk- und Dienstleistungen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern.

Die Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen H&H und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden erkennt H&H nur ausnahmsweise an, wenn H&H ausdrücklich und schriftlich im Voraus der Geltung zustimmt. Sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen H&H und dem Auftraggeber.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Preise

 Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von H&H, in dem die angebotenen Werk- und/oder Dienstleistungen, der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Der Umfang des Angebots entspricht dem von H&H auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch H&H absehbaren Umfang.

Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt dann von Seiten H&H als angenommen, wenn sie von H&H schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung).

Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten von H&H ergebenden Konditionen gelten nur soweit im Rahmen des Zustandekommens des Vertrages zwischen H&H und dem Auftraggeber übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Auftraggebers und der Annahme seitens H&H durch Auftragsbestätigung.

Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers H&H weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen, die eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Materialien erforderlich machen, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.  

H&H behält sich Preisanpassungen sowie Anpassungen des Auftragsumfangs für solche Fälle vor, in denen sich vorher nicht absehbare oder aufgrund von vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Informationen Erschwernisse für die Erbringung der Leistung ergeben (beispielsweise, wenn die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes erschwert ist.).

§ 3 Leistungsumfang, Verantwortlichkeiten, Auftraggeberpflichten, Vertragsanpassung und Ausfallentschädigung

Der Umfang der von H&H geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der (schriftlichen) Auftragsbestätigung. Änderungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen, die Höhe der Vergütung sowie sonstige Auftragsdetails bedürfen der Text- oder Schriftform. Die von H&H zu erbringen Leistungen sind in der Regel Dienstleistungen und keine Werkleistungen. Sofern es sich ausnahmsweise um Werkleistungen handelt, übernimmt H&H – sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit eines Werks.

Sofern bezogen auf einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss maßgebliche Abweichungen, Änderungen oder Anpassungen des Vertragsinhalts auf Kundenwunsch oder aufgrund von Ursachen, die H&H nicht zu vertreten hat, notwendig werden, gilt in Abweichung von § 3 Ziffer 1. dieser Geschäftsbedingungen Folgendes:

H&H wird den Auftraggeber unverzüglich über notwendige maßgebliche Änderungen und/oder Ergänzungen in Text- oder Schriftform informieren und ihm ein entsprechendes (verbindliches) Nachtragsangebot erstellen, das die notwendigen Änderungen/Anpassungen berücksichtigt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzunehmen.

Soweit der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht annehmen möchte, steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Dieses hat er gegenüber H&H in Text- oder Schriftform unverzüglich auszuüben. Andernfalls haftet der Auftraggeber für etwaige Verzögerungen, Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass er das Angebot zu spät annimmt oder zu spät ablehnt.

Kündigt der Auftraggeber aufgrund von Vertragsanpassungen, deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt, ist er H&H gegenüber zur Zahlung eines Ausfallhonorars nachfolgender Maßgabe verpflichtet:

Kündigung bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% der Vergütung
Kündigung zwischen 6 Wochen und 3 Wochen vor Auftragsbeginn: 75% der Vergütung
Kündigung zwischen 3 Wochen und vor Auftragsbeginn: 100% der Vergütung

Soweit durch Anpassungen oder Änderungen der ursprüngliche Vertragsinhalt oder die zu zahlende Vergütung sowie das Budget der Veranstaltung nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber diesbezüglich kein Kündigungsrecht zu. Unwesentlich sind Abweichungen der Vergütung und des Veranstaltungsbudgets von bis zu 20% von den in der Auftragsbestätigung niedergelegten Zahlen.

H&H tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik d. h. als Auftragnehmer und nicht als Verantwortlicher gemäß DIN 15750 auf.

Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender anders lautender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers, insbesondere nicht die Pflichten als Betreiber einer Veranstaltungsstätte oder als Veranstalter durch H&H übernommen. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten richten sich stattdessen nach der DIN 15750.

H&H ist – sofern dies nicht vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart wird – auch nicht für das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder für die Erlangung von Genehmigungen durch Behörden verantwortlich. H&H stellt nur dann einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, wenn Auftraggeber dies ausdrücklich gesondert beauftragt hat und dies vertraglich vereinbart worden ist, wobei dies gesondert zu vergüten ist.

Sollten wesentliche Pflichten der für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen (z.B. die Pflichten des Veranstalters oder des Veranstaltungsstättenbetreibers) oder sonstige geltende Vorschriften von Seiten des Auftraggebers oder dessen sonstiger Vertragspartner nicht erfüllt sein oder erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, ist H&H dazu berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung der Mängel unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel außerordentlich zu kündigen. H&H wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei.

§ 4 Eigentum, Rechte an Unterlagen und Kow-How sowie Vertraulichkeit

An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags dem Auftraggeber durch H&H überlassenen Konzepten, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstigem überlassenen Know-How behält sich H&H sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor.

Dieses Know-How und diese Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht und nicht zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, H&H hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung dazu in Schrift- oder Textform erteilt.

Die dem Auftraggeber von H&H im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich

Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know-How stellen vertrauliche Informationen dar.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von H&H im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know-How streng vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere Konkurrenten von H&H nicht zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber H&H mit der unverbindlich angebotenen Leistung nicht beauftragt.

§ 5 Angebotspreise und Zahlung

Alle Preise gelten – soweit nichts Gegenteiliges in Schrift- oder Textform vereinbart wird – exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Diesbezüglich gilt § 8 dieser Geschäftsbedingungen, auf den verwiesen wird.

Die in allen Angeboten, Preislisten oder Auftragsbestätigungen von H&H enthaltenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die zusätzlich zu zahlen ist, sofern sie anfällt. Diese wird – sofern sie anfällt – gesondert in Rechnung gestellt.

H&H ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen (Vorkasse) und den Beginn der Ausführung der Tätigkeiten von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.

H&H ist berechtigt, jederzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und zwar in Höhe des Wertes der von H&H geschuldeten und bereits erbrachten Leistungen.

Sofern ausnahmsweise eine Zahlung der Vergütung gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung und Abnahme

Der Auftraggeber hat die Leistungen von H&H nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber H&H unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen mitzuteilen. Andernfalls gilt, sofern etwaige Mängel bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.

Bezüglich der Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von H&H im Übrigen richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen.

Sofern es sich um werkvertragliche Leistungen seitens H&H handelt, gilt der Vorrang der Nacherfüllung und erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt geltend machen, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.

Es wird klargestellt, dass etwaige Haftungsausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen bezogen auf werkvertragliche Leistungen nicht gelten, sofern H&H einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werks übernommen hat.

Soweit in § 10 dieser Geschäftsbedingungen die Haftung für Gewährleistungsansprüche begrenzt oder ausgeschlossen ist, wird darauf hingewiesen, dass die Haftungsbegrenzung unabhängig von einem etwaigen Verschulden nicht für die Haftung auf Schadensersatz in Bezug auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt.

Soweit H&H werkvertragliche Leistungen erbringt, gelten diese vom Auftraggeber als abgenommen, wenn dieser die Leistungsergebnisse in Gebrauch nimmt. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wider Treu und Glauben verweigern.

§ 7 Arbeitszeiten und zusätzliche Vergütung

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit von 8 Stunden (zzgl. Pausenzeiten) bzw. 48 Stunden pro Woche, die nur ausnahmsweise vorübergehend maximal 10 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche betragen darf.

Sofern über die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit hinaus Mehrstunden anfallen, sind diese vom Auftraggeber für jede angefangene Mehrstunde mit 10/100 der vereinbarten Tagesgage zu vergüten.

Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fallen folgende zusätzliche Vergütungen an: Siehe Angebot und Auftragsbestätigung

§ 8 Reisekosten und Unterbringung

H&H hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten (einschließlich Fern- und Nahverkehr und täglicher Reisen zwischen Hotel und Veranstaltungs-/Ausführungsort) und Unterbringung seines Personals und sonstiger Mitarbeiter vor Ort in einem Hotel mindestens mittleren Standards, (3*Sterne nach landesüblicher Kategorisierung), welches sich in der Nähe des Ortes (Entfernung maximal 5 Km) der Leistungserbringung befinden muss. Der Auftraggeber ist zur Anmietung der Hotelzimmer sowie zur Tragung der Kosten für Übernachtung und Verpflegung verpflichtet.

Sämtliche Reisekosten des Personals von H&H sind vom Auftraggeber zu tragen.

Sollten von Seiten des Auftraggebers keine Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden, ist H&H berechtigt, das eigene Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards (3*Sterne nach landesüblicher Kategorisierung) unterzubringen und hierfür entsprechende Zimmer anzumieten. Der Auftraggeber schuldet dann den Ersatz der Kosten, die H&H entstehen oder von H&H verauslagt werden.

Reise- und Fahrzeiten des Personals von H&H sind vom Auftraggeber zum vollen Stunden- /Tagessatz zu vergüten.

Der Auftraggeber trägt auch alle sonstigen im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Nebenkosten von H&H (z.B. Parkgebühren, etc.).

§ 9 Kündigung

In Bezug auf Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von H&H hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. § 648 Satz 3 BGB wird zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.

In Bezug auf Dienstleistungen steht dem Auftraggeber über das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kein weiteres Kündigungsrecht zu, insbesondere kein vertraglich gewährtes Kündigungsrecht.

H&H ist im Bereich der Kinetikdienstleistungen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn von Seiten des Auftraggebers keine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, um eine sichere Auftragsplanung, Auftragserbringung und/oder sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.

Ungeachtet dessen sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kündigen.

§ 10 Corona-Erklärung

Beide Parteien haben diesen Vertrag in Kenntnis der aktuellen Corona-Pandemie und der sich daraus durchgehend ergebenden Möglichkeit einer (auch kurzfristigen) Veranstaltungsabsage geschlossen.

Bei einer durch den Kunden veranlassten Absage der Veranstaltung (dies umfasst jede Form der von Seiten des Kunden ausgehenden Absage, d.h. auch eine solche, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, und zwar unabhängig davon, ob zuvor eine behördliche Untersagung ergangen ist oder ob die Absage auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Kunden basiert) gilt folgende Regelung:

Es werden 100% der Auftragssumme von H&H gegenüber dem Kunden abgerechnet. H&H verpflichtet sich jedoch, soweit dies H&H tatsächlich und rechtlich möglich ist, eine bestmögliche Reduzierung der abrechenbaren Aufwendungen (Storno-/Erstattungsaufwände) herbeizuführen, und bereits erteilte Unteraufträge (ganz oder teilweise) zu widerrufen. Die hierdurch entstehenden Minderkosten werden an den Kunden weitergegeben.

§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung

Die Haftung von H&H auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wird nach den folgenden Maßgaben – soweit rechtlich zulässig – eingeschränkt.

Die Haftung von H&H ist auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht. Im Übrigen gilt Folgendes:

H&H haftet nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

H&H haftet auch nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Erbringung der vertragliche geschuldeten Hauptleistungspflichten sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der vertraglichen Leistungen ermöglichen oder das Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden schützen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personen zum Gegenstand haben.

Soweit H&H dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die H&H bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die H&H unter Berücksichtigung der H&H bekannten Umstände oder solcher Umstände, die H&H hätten bekannt sein müssen, bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen von H&H sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, wenn es sich um typischerweise zu erwartende Schäden handelt.

Technische Auskünfte oder beratende Tätigkeiten von H&H erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung unentgeltlich erfolgt und nicht zu dem von H&H geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört.

Die Haftungsbeschränkungen und/oder Haftungsausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Haftung von H&H wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers (gleich welcher Verschuldensgrad H&H zur Last gelegt wird) oder nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Ergänzend gelten die Regelungen in § 6 Ziffer 4. und Ziffer 5. dieser Geschäftsbedingungen.

Soweit H&H technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird oder sonstige Leistungen erbringt, die jeweils nicht zu dem von H&H geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher diesbezüglicher Haftung.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. der von H&H erbrachten Werkleistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von H&H.

§ 12 Dienstleitungen im Bereich der Funktionsüberwachung vor Ort

Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass H&H die Funktionen der Veranstaltungstechnik vor Ort überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. H&H kann sich dafür Dritter (Subunternehmer) bedienen.

Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Funktionsüberwachung vor Ort anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Auftraggeber oder durch Dritte durchgeführt werden kann.

Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Auftraggeber diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.

Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, es sei denn, der von H&H verursachte und dem Auftraggeber vorwerfbare Zustand der von H&H bereitgestellten Veranstaltungstechnik ist hierfür verantwortlich.

Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist H&H weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.

Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung vereinbart, dass H&H die Funktionen der Veranstaltungstechnik überwacht, hat H&H insbesondere folgende Rechte:

Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht von H&H zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die eingesetzte Technik und/oder eingesetzte Materialien oder Personen oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ist H&H berechtigt, die Leistungen einzustellen und die eingesetzte Technik außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.

Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder abtransportieren.

H&H kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.

Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen H&H, insbesondere auch Minderungs- oder Schadenersatzansprüche, ausgeschlossen.

Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 11 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 13 Dienstleistungen im Bereich der Kinetik und bewegliche Aufbauten

Der Umfang der angebotenen kinetischen Dienstleistungen, Gerätschaften und Materialien entspricht dem von H&H auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch H&H absehbaren Umfang. Der tatsächlich erforderliche Umfang kann davon abweichen, insbesondere, wenn die seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen nicht aussagekräftig oder unvollständig oder falsch sind.

Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers H&H weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen oder aus anderen Gründen eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Gerätschaften und Materialien erforderlich sein, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise gemäß üblicher Vergütungssätzen nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass H&H die erforderlichen Gerätschaften, Materialien und Leistungen erbringt und, dass diese nachberechnet werden.

Angebote von H&H bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Teilnahme von H&H an Ausschreibungen bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Annahme eines Auftrags bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik seitens H&H erfolgt generell unter dem Vorbehalt, dass seitens des Auftraggebers eine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.

H&H führt sämtliche Aufträge generell nur auf Grundlage einer präzisen Spezifizierung der Anforderungen und einer daraus abgeleiteten Gefährdungsanalyse durch.

Außer es ist explizit anders im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkt, sind weder eine Gefährdungsanalyse, noch dadurch eventuell notwendige (ggf. extern einzuholende) Gutachten, Abnahmen oder Genehmigungen (z. B. durch Behörden) bzw. dadurch sich ergebende nötige Extraausstattung oder extern einzuholende Leistungen im Angebot enthalten bzw. vom Auftrag umfasst.

Sind oder werden (etwa nach Auswertung der genauen Anforderungen durch H&H) besondere wie die unter § 12 genannten Maßnahmen erforderlich, werden diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten eigenständig beauftragt. Erfolgt die Beauftragung durch H&H, ist H&H vom Auftraggeber bevollmächtigt und beauftragt, diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (extern) zu beauftragen, und die Kosten hierfür sind durch den Auftraggeber zu erstatten.

Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten kinetischer Antriebe und Gerätschaften stellen einzig die ungefähre maximal fahrbare Geschwindigkeit dar und können durch örtliche und andere Gegebenheiten (z. B. Statik, Dynamikfaktoren, Gefährdungsanalyse etc.) ggf. stark eingeschränkt sein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese Geschwindigkeiten ständig und unter allen Bedingungen tatsächlich erreicht werden. Ein Abweichen der tatsächlichen Geschwindigkeiten von den z. B. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten stellt keinen Mangel dar.

Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Tragfähigkeiten stellen einzig die maximale Tragfähigkeit unter den bestmöglichen örtlichen Gegebenheiten und Einsatzzwecken dar. Je nach tatsächlicher Verwendung und den Gegebenheiten vor Ort (z. B. wegen Dynamikbeiwerte, Störfall-Stoßfaktoren etc.) weicht die tatsächliche Geschwindigkeit ggf. stark ab oder muss ggf. stark reduziert werden.

Der Auftraggeber hat keine Weisungskompetenz über das von H&H eingesetzte ausführende Personal vor Ort. Das ausführende Personal vor Ort entscheidet allein, wie, ob und wann die Gerätschaften sicher betrieben werden können. Entscheidet das Personal vor Ort während einer vorgesehenen Bewegung, dass die Anlage angehalten oder anders bewegt bzw. betrieben werden sollte (z. B. langsamer), um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen von erheblichem Wert zu reduzieren oder auszuschließen, steht dies im alleinigen Ermessen des Personals und auch im Interesse des Auftraggebers an einem möglichst störungsfreien und sicheren Betrieb der Anlage. Hieraus können vom Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber H&H hergeleitet werden. Das Abweichen des tatsächlichen Betriebs vom geplanten Betrieb stellt unter den zuvor genannten Voraussetzungen keinen Mangel dar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass gar keine Gefährdung vorgelegen hat und dies für den Operator offensichtlich erkennbar war. Bei der Bewertung der Situation vor Ort durch den Operator ist zu berücksichtigen, dass die in der jeweiligen konkreten Situation getroffenen Entscheidungen des Operators immer unter der Vorgabe getroffen werden, dass Gefahren von Leib und Leben in jedem Fall, mit allen Mitteln sowie unter allen Umständen zu vermeiden sind.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Kommunikationsmitschnitt der Kommunikation zwischen Regie und Operator zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine solche Aufzeichnung störungsfrei erfolgt und wird nach Aufzeichnung H&H kostenfrei eine Kopie der Aufzeichnung zum Zwecke der Archivierung durch H&H bereitstellen.

§ 14 Vertraulichkeit und Abtretung

Die Vertragsparteien vereinbaren bezogen auf alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners strenge Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu wahren, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, es sei denn H&H erteilt eine vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht und Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von H&H, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, dass am Geschäftssitz von H&H sachlich zuständige Gericht. H&H ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.